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| Gesetzlicher Rahmen des Öko-Landbaus
EG-Öko-Verordnung – Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) und Folgerecht Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991, S. 1) Fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung, Stand: Februar 2003Ziele der EG-Öko-VO sind vor allem:
Um die Ziele zu erreichen, hat der Rat der Europäischen Union
Die Erarbeitung dieser Grundregeln und Vorschriften orientierte sich an den Richtlinien und der Kontrollpraxis der Verbände des ökologischen Landbaus in der EU und erfolgte in enger Abstimmung mit diesen. Mit der Festlegung dieser Grundregeln wurden die in der gesamten europäischen Union geltenden verbindlichen Mindestanforderungen für die ökologische Agrarwirtschaft und für die Herstellung sowie Verarbeitung und Einfuhr von ökologischen Lebensmitteln gesetzlich definiert. Hinweise wie „aus ökologischem Landbau“ oder „aus biologischer Landwirtschaft“ unterliegen dem ausdrücklichen Schutz dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für alle anderen Werbeaussagen, die beim Verbraucher den Eindruck vermitteln, das Lebensmittel oder seine Bestandteile seien nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen worden. Die Verordnung bestimmt, dass jedes Unternehmen, das mit dem Ziel der Vermarktung und mit der Absicht, dabei auf die Herkunft aus dem ökologischen Landbau hinzuweisen,
sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates nach einem festgelegten Verfahren melden und dem Kontrollverfahren durch einen Kontrollvertrag mit einer zugelassenen Kontrollstelle unterstellen muss. Auf allen Erzeugnissen, die mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, muss die Codenummer der letzten verantwortlichen Kontrollstelle angegeben sein:
Die Unternehmen unterliegen in Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung grundsätzlich den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Die EG-Öko-VO regelt nur die Bedingungen für die Verwendung des Hinweises auf die Herkunft der Produkte aus dem ökologischen Landbau.
Quelle: Bayerisches
Staatsministerium für
Landwirtschaft und Forsten, Öko-Landbau in Bayern,
Nr.
1 Gesetzliche
Grundlagen
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aktualisiert:
08.08.2003 11:58
W. Janka |
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