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| Gesetzlicher Rahmen des Öko-Landbaus
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) – BGBL Nr. 47/2002 vom 15.07.2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (...) § 2 Durchführung (1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung
der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist. § 3 Kontrollsystem (1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist. (...) § 5 Pflichten der Kontrollstellen (1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unternehmen die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist (...) § 7 Überwachung (1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder vermarkten, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2003 in Kraft. | ||
| D3 a) Recht und Kontrolle ::: Seite 2 ::: |
aktualisiert:
08.08.2003 11:58
W. Janka |
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